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	<title>Katrin Busch</title>
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	<description>Rechtsanwältin • Urheber- und Medienrecht • Gewerblicher Rechtsschutz</description>
	<pubDate>Mon, 15 Nov 2010 20:39:53 +0000</pubDate>
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		<title>Herzlich Willkommen!</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Apr 2010 19:55:00 +0000</pubDate>
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		<title>Blog</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Apr 2010 19:50:33 +0000</pubDate>
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		<title>Neues Seminar &#8220;Internetrecht leicht gemacht!&#8221; am 10.05.2010 um 16.00 Uhr am Hafen</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Apr 2010 19:42:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>katrin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Nähere Informationen unter &#8220;Seminare&#8221;.
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Nähere Informationen unter &#8220;Seminare&#8221;.</p>
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		<title>Lang erwartetes Urteil zur Übersetzervergütung</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Oct 2009 19:08:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>katrin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 7. Oktober 2009 ein lange erwartetes Urteil zur angemessenen Vergütung von Übersetzern literarischer Werke verkündet (Az.: I ZR 38/07). Eine Übersetzerin, die für die Übersetzung zweier Romane aus dem Englischen ins Deutsche ein Honorar in Höhe von 15 Euro pro Seite erhalten hatte, hatte dieses Pauschalhonorar für nicht angemessen gehalten. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 7. Oktober 2009 ein lange erwartetes Urteil zur angemessenen Vergütung von Übersetzern literarischer Werke verkündet (Az.: I ZR 38/07). Eine Übersetzerin, die für die Übersetzung zweier Romane aus dem Englischen ins Deutsche ein Honorar in Höhe von 15 Euro pro Seite erhalten hatte, hatte dieses Pauschalhonorar für nicht angemessen gehalten. Diese Auffassung bestätigte der BGH. Die Vergütung sei im Hinblick auf die Interessen der Klägerin und die wirtschaftliche Nutzung der von ihr erstellten Übersetzung insgesamt nicht angemessen, da angesichts der langen Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers bei Vertragsschluss nicht absehbar gewesen sei, wie lange das pauschal vergütete Werk tatsächlich genutzt werden wird.</p>
<p>Vielmehr sei das Pauschalhonorar lediglich als Garantiehonorar des Übersetzers zu verstehen. Im Regelfall sei darüber hinaus aber eine Beteiligung am Erfolg des übersetzten Werkes geboten, die bei Hardcoverbüchern ab einer Auflage von 5000 Exemplaren 0,8 Prozent und bei Taschenbüchern 0,4 Prozent des Nettoladenverkaufspreises betragen soll. An Einnahmen durch Unterlizenzierung des übersetzten Werkes müsse der Übersetzer 50 Prozent des Nettoerlöses erhalten.</p>
<p>Im konkreten Fall wurde die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen, dieses muss nun prüfen ob in diesem Fall wegen besonderer Umstände eine Abweichung von den vom BGH aufgestellten Grundsätzen geboten ist.</p>
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		<title>BGH-Urteil zum Tonträger-Sampling</title>
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		<pubDate>Fri, 21 Nov 2008 16:31:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>katrin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat am 20.11.2008 entschieden, dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat am 20.11.2008 entschieden, dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt.</p>
<p>Die Kläger waren in diesem Fall die Musikgruppe &#8220;Kraftwerk&#8221; und Streitgegenstand eine Rhythmussequenz  ihres Stückes &#8220;Metall auf Metall&#8221;, aus dem die Beklagten  eine etwa zwei Sekunden lange  Sequenz  entnommen (&#8221;gesampelt&#8221;) haben und ihrem Titel &#8220;Nur mir&#8221; in fortlaufender Wiederholung unterlegten und das, ohne die Erlaubnis hierfür einzuholen. Die Musikgruppe &#8220;Kraftwerk&#8221; klagten, weil sie der Meinung sind, dass die Beklagten  damit ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt haben.</p>
<p>Das OLG Hamburg als Vorinstanz hatte der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil zwar aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Der BGH stellte aber fest, dass das OLG Hamburg im Ergebnis zu Recht angenommen habe, dass die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingegriffen haben. Ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers sei bereits dann gegeben, wenn einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden.</p>
<p>Zur erneuten Entscheidung hat der BGH den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen, da diese versäumt habe zu prüfen, ob die Beklagten sich auf das Recht zur freien Benutzung berufen können, indem sie ein selbständiges Werk schufen, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist. Denn dann dürfte dieses  ohne Zustimmung des Berechtigten, aus dessen Werk Teile entnommen wurden, veröffentlicht und verwertet werden. Die Benutzung fremder Tonträger ist also ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt, wenn das neue Werk, in dem  die fremde Tonfolge benutzt wurde, einen so großen Abstand hält, dass es als selbständiges Werk anzusehen ist.</p>
<p>Eine solche freie Benutzung ist aber ausgeschlossen - so der BGH weiter - , wenn der die Tonfetzen Entnehmende fähig ist, die entnomme Sequenz  selbst einzuspielen, da es in einem solchen Fall für eine Übernahme der unternehmerischen Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung gäbe. Eine freie Benutzung sei aber auch dann ausgeschlossen, wenn es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt.</p>
<p>Das OLG Hamburg hat nun zu prüfen, ob hier ein solcher Fall einer freien Benutzung vorliegt.</p>
<p>BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06 - Metall auf Metall</p>
<p>Vorsinstanzen:</p>
<p>LG Hamburg - Urteil vom 8. Oktober 2004 - 308 O 90/99</p>
<p>OLG Hamburg - Urteil vom 7. Juni 2006 - 5 U 48/05, GRUR-RR 2007, 3 = ZUM 2006, 758</p>
<p>Quelle:<span> Pressestelle des Bundesgerichtshofs, siehe auch http://www.bundesgerichtshof.de/</span></p>
<p><!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --></p>
<p><a onclick="window.open(&quot;document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2008&amp;Sort=3&amp;nr=45952&amp;anz=217&amp;pos=2&amp;Blank=1&quot;,&quot;_blank&quot;,&quot;resizable=yes,scrollbars=yes,status=yes,toolbar=yes,menubar=yes,location=yes&quot;);return false;" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2008&amp;Sort=3&amp;nr=45952&amp;anz=217&amp;pos=2&amp;Blank=1" target="_blank"><br />
</a></p>
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		<title>Urheber aufgepasst!</title>
		<link>http://www.kb-kanzlei.de/aktuell/2008/11/urheber-aufgepasst/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 Nov 2008 20:40:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>katrin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch Ausübung des Widerrufsrechts bis zum 31.12.2008 gegenüber ihren Vertragspartnern können Urheber Kontrolle über bestimmte Nutzungsrechte wiedererlangen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im  Hinblick auf Verträge, in denen Urheber an ihre Vertragspartner alle wesentlichen Nutzungsrechte an ihren Werken unbeschränkt eingeräumt haben, ist für diejenigen Nutzungsrechte, die bei Vertragsschluss noch unbekannt waren und bis Ende 2007 bekannt wurden,  wie die sog. Online-Rechte (z.B. download, stream etc.) die <strong>Widerrufsfrist bis zum 31.12.2008</strong> zu beachten.</p>
<p>Urheber können gegenüber ihrem Vertragspartner die Nutzung ihrer Werke im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung (z.B. per download, stream etc.) widerrufen. Dadurch liegen diese Rechte wieder bei ihnen.</p>
<p>Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gern an uns.</p>
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		</item>
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		<title>Urheberrechtsprozess der französischen Band Dark Sanctuary gegen Bushido</title>
		<link>http://www.kb-kanzlei.de/aktuell/2008/11/urheberrechtsprozess-der-franzosischen-band-dark-sanctuary-gegen-bushido/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 Nov 2008 15:03:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>katrin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Insgesamt sind 16 Musikstücke, deren Urheberschaft Bushido für sich beansprucht, von dem Plagiatsvorwurf betroffen....]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bushido wegen Musikklau verklagt</strong></p>
<p>Der deutsche Rap-Musiker Bushido ist von der französischen Gothic Band “Dark Sanctuary” wegen Musikdiebstahls verklagt worden. Der Prozess soll ab Januar 2009 vor dem Landgericht Hamburg verhandelt werden.</p>
<p>Bei acht Musikstücken des mit Platin ausgezeichneten Erfolgsalbums “Von der Skyline zum Bordstein zurück“ haben die Franzosen ihre eigenen Titel wiedererkannt, die Bushido unerlaubt verwendet hat. Insgesamt sind 16 Musikstücke, deren Urheberschaft Bushido für sich beansprucht, von dem Plagiatsvorwurf betroffen, unter anderem auch Titel der mit Gold ausgezeichneten CD „Vendetta- Ersguterjunge Sampler Vol. 2“.</p>
<p>Bestätigt wird der Vorwurf durch ein Gutachten des renommierten Berliner Musiktheoretikers und Musikwissenschaftlers an der Berliner Universität der Künste Prof. Dr. Hartmut Fladt: “Noch nie in meiner langjährigen Praxis – auch als Gutachter in Fragen des Urheberrechts – ist mir eine derart drastische Ausplünderung einer urheberrechtlich geschützten Quelle begegnet wie in diesem Fall“, so ein Zitat aus dem Gutachten des Musikwissenschaftlers.</p>
<p>Die Franzosen und deren italienische Plattenfirma Sound Cave haben deshalb Bushido und dessen Label Ersguterjunge sowie die beteiligte Plattenfirma Universal Music verklagt. „Wir hatten versucht uns außergerichtlich zu einigen, doch die Angebote von Bushidos Plattenfirmen mussten unsere Mandanten als völlig unangemessen ablehnen. Wenn Bushido den Prozess verliert, wird er hohen Schadensersatz zahlen müssen, da ein erheblicher Teil der Einnahmen aus den CD-Verkäufen unseren Mandanten zusteht“,  so der <a href="http://alexander-duve.de">Berliner Rechtsanwalt Alexander Duve</a> und die Hamburger Rechtsanwältin Katrin Busch, welche die Gothic Band und ihre Plattenfirma gemeinsam vertreten.</p>
<p>Auch die GEMA hat für alle streitigen Musiktitel sämtliche Zahlungen an Bushido und Universal Music „eingefroren“.</p>
<p>Nach Presseangaben erreichte die CD „Von der Skyline zum Bordstein zurück“ bereits zwei Wochen nach der Veröffentlichung in Deutschland mit 100.000 verkauften Alben Goldstatus. Kurz darauf wurde Bushido im November 2006 mit dem MTV Europe Music Award in der Kategorie „Best German Act“ geehrt. In diesem und im vergangenen Jahr erhielt Bushido außerdem den Deutschen Musikpreis „ECHO“. Erst kürzlich schaffte es der Berliner Rapper mit seiner Biografie in die Bestsellerlisten des Buchhandels.</p>
<p>Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung:</p>
<p>Rechtsanwältin Katrin Busch Beim Schlump 13, 20144 Hamburg<br />
Tel. 040.380 75002<br />
e-mail info@kb-kanzlei.de<br />
www.kb-kanzlei.de</p>
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