Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 7. Oktober 2009 ein lange erwartetes Urteil zur angemessenen Vergütung von Übersetzern literarischer Werke verkündet (Az.: I ZR 38/07). Eine Übersetzerin, die für die Übersetzung zweier Romane aus dem Englischen ins Deutsche ein Honorar in Höhe von 15 Euro pro Seite erhalten hatte, hatte dieses Pauschalhonorar für nicht angemessen gehalten. Diese Auffassung bestätigte der BGH. Die Vergütung sei im Hinblick auf die Interessen der Klägerin und die wirtschaftliche Nutzung der von ihr erstellten Übersetzung insgesamt nicht angemessen, da angesichts der langen Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers bei Vertragsschluss nicht absehbar gewesen sei, wie lange das pauschal vergütete Werk tatsächlich genutzt werden wird.
Vielmehr sei das Pauschalhonorar lediglich als Garantiehonorar des Übersetzers zu verstehen. Im Regelfall sei darüber hinaus aber eine Beteiligung am Erfolg des übersetzten Werkes geboten, die bei Hardcoverbüchern ab einer Auflage von 5000 Exemplaren 0,8 Prozent und bei Taschenbüchern 0,4 Prozent des Nettoladenverkaufspreises betragen soll. An Einnahmen durch Unterlizenzierung des übersetzten Werkes müsse der Übersetzer 50 Prozent des Nettoerlöses erhalten.
Im konkreten Fall wurde die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen, dieses muss nun prüfen ob in diesem Fall wegen besonderer Umstände eine Abweichung von den vom BGH aufgestellten Grundsätzen geboten ist.