Der Bundesgerichtshof hat am 20.11.2008 entschieden, dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt.
Die Kläger waren in diesem Fall die Musikgruppe “Kraftwerk” und Streitgegenstand eine Rhythmussequenz ihres Stückes “Metall auf Metall”, aus dem die Beklagten eine etwa zwei Sekunden lange Sequenz entnommen (”gesampelt”) haben und ihrem Titel “Nur mir” in fortlaufender Wiederholung unterlegten und das, ohne die Erlaubnis hierfür einzuholen. Die Musikgruppe “Kraftwerk” klagten, weil sie der Meinung sind, dass die Beklagten damit ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt haben.
Das OLG Hamburg als Vorinstanz hatte der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil zwar aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Der BGH stellte aber fest, dass das OLG Hamburg im Ergebnis zu Recht angenommen habe, dass die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingegriffen haben. Ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers sei bereits dann gegeben, wenn einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden.
Zur erneuten Entscheidung hat der BGH den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen, da diese versäumt habe zu prüfen, ob die Beklagten sich auf das Recht zur freien Benutzung berufen können, indem sie ein selbständiges Werk schufen, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist. Denn dann dürfte dieses ohne Zustimmung des Berechtigten, aus dessen Werk Teile entnommen wurden, veröffentlicht und verwertet werden. Die Benutzung fremder Tonträger ist also ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt, wenn das neue Werk, in dem die fremde Tonfolge benutzt wurde, einen so großen Abstand hält, dass es als selbständiges Werk anzusehen ist.
Eine solche freie Benutzung ist aber ausgeschlossen - so der BGH weiter - , wenn der die Tonfetzen Entnehmende fähig ist, die entnomme Sequenz selbst einzuspielen, da es in einem solchen Fall für eine Übernahme der unternehmerischen Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung gäbe. Eine freie Benutzung sei aber auch dann ausgeschlossen, wenn es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt.
Das OLG Hamburg hat nun zu prüfen, ob hier ein solcher Fall einer freien Benutzung vorliegt.
BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06 - Metall auf Metall
Vorsinstanzen:
LG Hamburg - Urteil vom 8. Oktober 2004 - 308 O 90/99
OLG Hamburg - Urteil vom 7. Juni 2006 - 5 U 48/05, GRUR-RR 2007, 3 = ZUM 2006, 758
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, siehe auch http://www.bundesgerichtshof.de/